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Wie verhält man sich gegenüber einer drohenden Pfändungsmaßnahme? Der Schuldner sollte da zunächst seine Rechte kennen, um gegebenenfalls gegen die Pfändung vorzugehen.
Lohnpfändung und Pfändungsfreibetrag
Immer wieder aktuell ist die Lohnpfändung. Ausweislich der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO muss dem Schuldner mindestens ein Pfändungsfreibetrag von 1029,99 Euro verbleiben. In Abhängigkeit von seinem bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl an eventuell unterhaltsverpflichteten Personen, kann der Schuldner überprüfen, ob nicht möglicherweise zu viel gepfändet worden ist. Und manche Teile des Arbeitseinkommens sind gar nicht pfändbar. So zum Beispiel nicht die vermögenswirksamen Leistungen auf Sparverträge, das Urlaubsgeld, Heiratshilfen, Geburtshilfen sowie Gefahrenzulagen. Überstundenvergütungen sind nur zur Hälfte pfändbar. Weihnachtsgeld und das 13. Monatsgehalt gleichfalls nur zu 50 %, aber nur bis zu einer maximalen Höhe von 500 Euro. Damit der Schuldner gegebenenfalls seine Rechte im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg geltend machen kann, muss er dies wissen und den jeweiligen Pfändungsfreibetrag kennen bzw. errechnen können.
Schutz gegen rechtwidrige Pfändungsmaßnahmen
Es stellt sich zwangsläufig die Frage, was der Schuldner gegen rechtswidrige Pfändungsmaßnahmen unternehmen kann. Vor allem dann, wenn unpfändbare Sachen gepfändet werden oder der Pfändungsfreibetrag nicht beachtet wird. Jedenfalls steht der Schuldner in diesem Fall nicht schutzlos dar. Hierfür gibt es den speziellen Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO. Der Schuldner muss vor dem für ihn zuständigen Vollstreckungsgericht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beanstanden.
Fazit: Das Wissen um die eigenen Rechte ist auch im Vollstreckungsrecht von immenser Bedeutung.
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